Während eine Krankenversicherung für Menschen sowohl Behandlungs- als auch Operationskosten abdeckt und einen Großteil der Präventionsmaßnamen finanziert, wird bei Versicherungen für Vierbeiner oft haarspalterisch genau auf die Nuancen zwischen den einzelnen Leistungen geachtet. So besteht auch zwischen einer Katzen-Krankenversicherung und einer Katzen-Operationsversicherung ein kleiner, aber feiner Unterschied.
Die Katze als Tier mit besonderen Eigenschaften
Die Entscheidung, eine Katze ins Haus oder auf das Grundstück aufzunehmen, wird häufig vom redensartlich „eigenen Wesen“ derselben getragen: Als ausgesprochen autark agierendes Tier pflegt sie einen Lebensstil, der nur selbst aufgestellten Regeln folgt. Sie lässt sich ungern etwas befehlen oder verbieten und kommt Aufforderungen – wenn überhaupt – häufig nur zum Schein oder Eigennutz nach. Diese Selbstbestimmtheit macht die Katze zu einem der pflegeleichtesten Haus- und Heimtiere überhaupt: Sie verrichtet und entsorgt ihre Notdurft ohne menschliches Zutun, kümmert sich eigenmächtig um Futter und teilt sich bereitgestellte Rationen sorgfältig ein. Ist ihr langweilig, weiß sie jederzeit Ablenkung zu finden oder die Zeit mit ausgiebigem Schlaf zu überbrücken. Auch die Pflege ihrer Haut und ihrer Haare sowie die Mani- und die Pediküre der Krallen übernimmt sie selbst. Sollte sie bei der Abarbeitung der einzelnen Punkte ihres täglichen Programms einmal gegen die Interessen ihres Halters verstoßen, stört sie das wenig – sie weiß ja, dass er weiß, wie eigensinnig Katzen sind.
Sieben Leben, aber nur eine Gesundheit – und 1.000 Gefahren
Ausgerechnet die vielgepriesene, manchmal verfluchte, aber oft geschätzte Selbstbestimmtheit wird der Katze mitunter zum Verhängnis. Anders als ein Hund betrachtet sie Verbote als Option und Regeln als lästige Ausnahmen. Frei nach dem Motto „was der Mensch nicht sieht, weiß er nicht“ geht sie in unbeobachteten Momenten buchstäblich über Tische und Bänke oder gar die Wände hoch.
Dabei läuft sie – wiederum im wahrsten Sinne des Wortes – Gefahr, sich zu verletzen: Auf der Küchenanrichte liegengelassene Messer, eingeschaltete Herdplatten, darauf abgestellte Töpfe oder offen herumstehende Gewürze bergen für entdeckerfreudige Stubentiger ein hohes Verletzungsrisiko. An Dekorationsartikeln wie Weihnachtskugeln, Standfiguren oder Blumenvasen bzw. deren Scherben können sich neugierige Katzen empfindlich schneiden; bei letztgenannten besteht zudem Vergiftungsgefahr – falls das Behältnis bestimmte Pflanzensorten und deren Wasser enthält.
Weitere Gefährdung lauert in Form offenstehender oder angekippter Fenster und Balkon- oder Terrassentüren, durch deren Öffnung sich die Katze zu quetschen versucht – und dabei unweigerlich selbst Quetschungen erleidet. Und obgleich die Tiere Entfernungen gut abschätzen können und unsicher erscheinende Sprünge meiden, wird dieser zuverlässige Instinkt durch einen vorbeischwirrenden Vogel mitunter ausgeschaltet – was zur Folge hat, dass die Katze aus ungünstiger Höhe bzw. Lage abstürzt und sich Prellungen, Brüche oder offene Wunden zuzieht.
Bei in der Wohnung gehaltenen Samtpfoten lässt sich die Liste um herabbaumelnde Gardinen- oder Rolloschnüre, frei zugängliche Wasch- oder Putzmittel und verschluckbare Kleinteile wie Knöpfe, Nadeln oder Spielzeugfiguren ergänzen; Freigänger sind zusätzlich durch Revier- und Liebeskämpfe, Verkehrsunfälle, Giftköder und gut gemeinte, aber falsch verstandene Fremdfütterungen gefährdet.
Wann greift welche Versicherung?
So vielfältig wie die Risiken und die daraus resultierenden Verletzungen für Katzen sind, so einfach ist die Unterscheidung zwischen den hierfür in Frage kommenden Versicherungsmöglichkeiten: Handelt es sich um
- Infektionen,
- oberflächliche Wunden,
- von außen versorgbare Brüche, Prellungen oder Quetschungen
- Vergiftungen, Verbrühungen oder Verbrennungen,
kann der Tierarzt die Katze auf Basis einer bestehenden Krankenversicherung behandeln und die notwendigen Medikamente verordnen. Für eventuelle Klinikaufenthalte zur Beobachtung, Weiterversorgung und Genesung sollte die Police um eine Tages-Pauschale ergänzt werden.
Bei
- eingeatmeten oder verschluckten Fremdkörpern,
- inneren Verletzungen,
- dem Entfernen erkrankter Organe oder Teilen davon,
- dem Einsetzen von Hilfsmitteln und sonstigen Eingriffen, die das chirurgische Öffnen des Körpers notwendig machen,
erfolgt die unentgeltliche Behandlung nur durch Nachweis einer gültigen Katzen-Operationsversicherung.
Eigensinnig wie eine Katze: Von der Versicherung ausgenommene Leistungen
Bei beiden Versicherungsarten greift der Grundsatz, dass die Police vor Eintritt des Krankheits- bzw. Behandlungsfalles bestehen muss. Ist die Katze zum Zeitpunkt des Abschlusses schon erkrankt oder liegt sie bereits auf dem OP-Tisch, kann der Halter die Leistung nicht abrechnen (lassen).
Als ebenfalls nicht abrechnungsfähig gelten Präventionsleistungen wie
- Schutzimpfungen
- Reiseimpfungen
- Kastration
- Sterilisation
- Verhütungsmittel
oder Reinigungs- und Pflegemaßnahmen wie
- Zahnsteinentfernung
- Krallenschneiden
- Entfilzen
- Flohkuren
Entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Versicherungsgesellschaft können einzelne Leistungen jedoch hinzugebucht werden.